Frauenchor Melodia Asbach e.V.
Satzung
von
Frauenchor "Melodia" Asbach e.V.
Mitglied im Chorverband Rheinland-Pfalz
Diese Neufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 18. Februar 2019 beschlossen.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit ................................................................ 2
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins ...................................................... 2
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft / Mitgliedsarten ................................................ 2
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft .................................................................. 3
§ 5 Pflichten der Mitglieder .............................................................................. 3
§ 6 Verwendung der Finanzmittel .................................................................... 4
§ 7 Organe des Vereins ................................................................................... 4
§ 8 Die Mitgliederversammlung ....................................................................... 4
§ 9 Der Vorstand .............................................................................................. 5
§ 10 Datenschutzbestimmungen ..................................................................... 5
§ 11 Der Chorleiter ........................................................................................... 5
§ 12 Arbeitsgebiete des Vorstandes ................................................................. 6
§ 13 Berichterstattung und Entlastung ............................................................. 6
§ 14 Das Geschäftsjahr .................................................................................... 6
§ 15 Auflösung des Vereins .............................................................................. 6
§ 16 Inkrafttreten .............................................................................................. 6
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsfähigkeit
Der Verein führt den Namen:
Frauenchor „Melodia" Asbach e.V.
Sitz des Vereins ist: 53567 Asbach/Westerwald
Der Verein ist im Vereinsregister Montabaur unter der Nummer: VR 11149 eingetragen.
Er ist Mitglied im Chorverband Rheinland- Pfalz
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Geme innützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er bezweckt die Pflege und Ausbreitung des Chorgesangs.
Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und
stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sondern sie soll zusätzlich dazu dienen, das
Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen und
konfessionellen Richtung.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft / Mitgliedsarten
Aus folgenden Arten von Mitgliedern besteht der Chor:
(1) Aktives Mitglied
Jede stimmbegabte weibliche Person ab 16 Jahren kann Mitglied werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand, nach einer Zeit von mindestens 4 Chorproben. Bei Mitgliedern unter
18 Jahren wird die Mitgliedschaft durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die
schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten und bedarf der
schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Förderndes Mitglied
Jede natürliche und juristische Person kann förderndes Mitglied werden, um die Bestrebungen
des Chores zu unterstützen, ohne selbst aktiv im Chor zu singen.
(3) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Chor oder das Chorwesen besondere
Verdienste erworben hat. Die Ernennung er folgt auf Lebenszeit von der Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes.
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§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
(1) Austrittserklärung des Mitgliedes
Der freiwillige Austritt muss in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die
Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende. Wird die Kündigungsfrist nicht
eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft um weitere drei Monate. Die Kündigung wird
dann zum nächst en Quartal wirksam.
Das Mitglied ist verpflichtet seinen Pflichten zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zur
Wirksamkeit der Kündigung nachzukommen. Zu viel gezahlte Beiträge werden vom Verein nicht
erstattet.
(2) Tod des Mitgliedes
Verstirbt ein Mitglied enden die Mitgliedschaft und etwaige Beitragsforderungen sofort.
(3) Ausschluss des Mitgliedes
Ein Mitglied kann bei groben Verstößen, die sich gegen die Vereinsinteressen richten, mit
sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die
Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die
Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach
Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen
Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine
gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die
Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten, sofern der Beitrag nicht per
Lastschrift eingezogen wird. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem
Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Jedes Mitglied ist gehalten, bei Auftritten Kleidung in der vorher festgelegten Farbkombination zu
tragen. Accessoires, Noten und Chormappen, die vom Verein bezuschusst wurden, sind bei
Ausscheiden dem Verein wieder zur Verfügung zu stellen.
Vom Chor errungene Pokale, Gegenstände, Urkunden etc. sind Eigentum des Vereins und dürfen nur
von Chormitgliedern oder im Vereinslokal aufbewahrt werden.
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§ 6
Verwendung der Finanzmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand
einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von der 1 . Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin geleitet. Alle
Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst und durch die Schriftführerin protokolliert. Stimmberechtigt sind alle
aktiven Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes
4. Wahl von 2 Kassenprüferinnen
5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
6. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
8. Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
10. Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
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§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
(1) der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenführerin und der
Schriftführerin.
(2) der erweiterte Vorstand besteht aus: der stellvertretenden Kassenführerin, der stellvertretenden
Schriftführerin, der Notenwartin und der stellvertretenden Notenwartin.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des
Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der Vorsitzenden oder der
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des
Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu
unterzeichnen.
§ 10
Datenschutzbestimmungen
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz- Grundverordnung ( DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst
zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus
dem Verein hinaus.
§ 11
Der Chorleiter
Der musikalische Leiter des Chores wird vom Vorstand berufen. Die Anstellung erfolgt aufgrund
eines schriftlichen oder mündlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die
zu zahlende Vergütung vereinbart. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor
verantwortlich. Dies gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorischen
Auftreten in der Öffentlichkeit.
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§ 12
Arbeitsgebiete des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Im Übrigen ist es
seine Pflicht, alles was zum Wohl des Chores dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies
nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Die Vorstandsmitglieder verteilen
nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich.
§ 13
Berichterstattung und Entlastung
Die Schriftführerin erstattet in der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, die Kassenführerin
einen Bericht über die Kassenlage, der Chorleiter über die musikalische Arbeit des abgelaufenen
Jahres und die künftige Planung. Dem Vorstand kann nach Anhören der Kassenprüferinnen
Entlastung erteilt werden.
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens ¾ der
Erschienenen zustimmen . Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die
Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten
Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an die
Kindergärten (evangelischer und katholischer) in Asbach,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden haben.
§ 16
Inkrafttreten
Die verbindlichen Bestimmungen dieser Satzung treten mit der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversamm lung in Kraft am 1. M ärz 2019.