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§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
(1) Austrittserklärung des Mitgliedes
Der freiwillige Austritt muss in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die
Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende. Wird die Kündigungsfrist nicht
eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft um weitere drei Monate. Die Kündigung wird
dann zum nächsten Quartal wirksam.
Das Mitglied ist verpflichtet seinen Pflichten zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zur
Wirksamkeit der Kündigung nachzukommen. Zu viel gezahlte Beiträge werden vom Verein nicht
erstattet.
(2) Tod des Mitgliedes
Verstirbt ein Mitglied enden die Mitgliedschaft und etwaige Beitragsforderungen sofort.
(3) Ausschluss des Mitgliedes
Ein Mitglied kann bei groben Verstößen, die sich gegen die Vereinsinteressen richten, mit
sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die
Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die
Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach
Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen
Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine
gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die
Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten, sofern der Beitrag nicht per
Lastschrift eingezogen wird. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem
Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Jedes Mitglied ist gehalten, bei Auftritten Kleidung in der vorher festgelegten Farbkombination zu
tragen. Accessoires, Noten und Chormappen, die vom Verein bezuschusst wurden, sind bei
Ausscheiden dem Verein wieder zur Verfügung zu stellen.
Vom Chor errungene Pokale, Gegenstände, Urkunden etc. sind Eigentum des Vereins und dürfen nur
von Chormitgliedern oder im Vereinslokal aufbewahrt werden.